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   OLG Naumburg, 07.02.2000 - 3 UF 31/98   

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https://dejure.org/2000,11485
OLG Naumburg, 07.02.2000 - 3 UF 31/98 (https://dejure.org/2000,11485)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.02.2000 - 3 UF 31/98 (https://dejure.org/2000,11485)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Februar 2000 - 3 UF 31/98 (https://dejure.org/2000,11485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Verteilung von Rentenanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Zulässigkeit einer erneuten Regelung des Versorgungsausgleichs im Falle einer bereits vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung; Beachtlichkeit einer noch nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 53b Abs. 2; ZPO § 516 § 621e
    Zur Frage der Beteiligung eines Versorgungsträgers am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 550
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 77/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist für einen am Verfahren

    Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener und vom Senat geteilter Ansicht läuft für den "vergessenen" Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 9 UF 23/13 - OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, FamRZ 2014, 681; zum Meinungsstand: Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63, Rz. 10, m.w.N.; Schwamb, FamRB 2015, 215; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022; FamRZ 1997, 999, sowie BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 -, GRUR 2013, 536, zur Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 5 UF 63/98

    Beschwerdeberechtigung, Versorgungsträger

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelfrist des § 516 ZPO in Verbindung mit §§ 629 a Abs. 2 621 c Abs. 3 Satz 2 ZPO als abgelaufen anzusehen ist (vgl. dazu u. a. OLG Celle FamRZ 97, 760; OLG Frankfurt am Main FamRZ 85, 613; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 549; OLG Naumburg FamRZ 2001, 550) und ob unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen hätte gewährt werden müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den vergessenen Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung läuft, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (Musielak/Borth, aaO.; ders., § 228, Rz. 11, m.w.N.; Horndasch/Viefhues/Reinken, aaO.; Abramenko, aaO., Rz. 7; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491 , Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028 ; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022 ; FamRZ 1997, 999 ).Zu Recht verweist die Versorgungsausgleichskasse in diesem Zusammenhang darauf, dass sie als Zielversorger, bei dem ein Anrecht zum Zwecke des Ausgleichs begründet werden soll, von dem Familiengericht nach § 219 Nr. 3 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligt werden müssen.
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